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21.10.2009 |
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| Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung |
Zu den Voraussetzungen einer (hier: vom Gericht angeordneten) Herausgabe des Kindes von den Pflegeeltern zu den leiblichen Eltern Weiter |
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19.05.2008 |
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| Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung |
Im Interesse des seit Längerem in Familienpflege lebenden Kindes kann eine unbefristete Verbleibensanordnung mit einer Umgangsregelung für die leibliche Mutter geboten sein. Weiter |
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10.12.2007 |
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| Übertragung der elterlichen Sorge eines Pflegekindes auf den Vater |
Zur Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater und dem Erlass einer Verbleibensanordnung, wenn sich das Kind in Vollzeitpflege befindet. Vorläufige Verbleibensanordnung zur Abfederung des Übergangs von den Pflegeeltern zum Kindesvater. Weiter |
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07.11.2007 |
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| Keine Kosten für Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren |
Es entspricht nicht billigem Ermessen, Pflegeeltern in einem vom Jugendamt initiierten Verfahren nach § 1666 BGB Kosten aufzuerlegen. Weiter |
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18.10.2006 |
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| Voraussetzungen der Rückführung des Pflegekindes zum leiblichen Elternteil |
Ist ein Kind nach längerer Zeit an ein Elternteil zurückzugeben ist im Interesse des Kindes die Rückgabe mit einem intensiven Umgangsrecht zugunsten des Elternteils vorzubereiten und bis zur Rückkehr des Kindes zum Elternteil das Verbleiben bei der Pflegefamilie anzuordnen.
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18.10.2006 |
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| Voraussetzungen der Rückführung des Pflegekindes zum leiblichen Elternteil |
Ist ein Kind nach längerer Zeit an ein Elternteil zurückzugeben ist im Interesse des Kindes die Rückgabe mit einem intensiven Umgangsrecht zugunsten des Elternteils vorzubereiten und bis zur Rückkehr des Kindes zum Elternteil das Verbleiben bei der Pflegefamilie anzuordnen.
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23.08.2006 |
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| Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Verbleibenanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB Weiter |
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06.07.2006 |
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| Keine Haftung des Jugendamtes für vom Pflegekind verursachte Schäden |
Bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII kommt der Pflegevertrag unter der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grundsätzlich nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den Pflegeeltern zustande. Weiter |
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23.02.2006 |
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| Keine Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie |
Landkreise als Träger des Jugendamts haften nicht für ein mögliches Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, wodurch das betreute Kind einen Schaden erlitten hat. Zwischen dem Träger des Jugendamts und dem Kind besteht kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, das zur Folge hätte, dass das Verschulden der Pflegeeltern (Erfüllungsgehilfen) dem Landkreis zuzurechnen wäre.
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21.12.2005 |
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| Pflegegeld und Kindergeld als Einkommen der Pflegefamilie |
1. Pflegegeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen, soweit es den für den Unterhalt des Pflegekindes erforderlichen Betrag übersteigt. Dieser Betrag kann in der Regel mit 135 % des Regelbedarfs bemessen werden.
2. Wachsen neben Pflegekindern auch eigene Kinder in der Familie auf, ist es angemessen, den Bedarf der Pflegekinder auf den Bedarf der eigenen Kinder zu erhöhen.
3. Das an die Pflegeperson gezahlte Kindergeld ist in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es zur Deckung des Bedarfs der Pflegekinder nicht benötigt wird, d. h. wenn das Pflegegeld mindestens 135 % des Regelbedarf erreicht.
4. Die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Unterhaltspflichtigem mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung rechtfertigt unter Berücksichtigung der Belange der Kinder eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 2/3. Weiter |
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11.07.2005 |
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| Pflegeeltern sind im Umgangsverfahren mit leiblichen Eltern nicht verfahrensbeteiligt. |
Pflegeeltern steht im Verfahren zum Umgangsrecht oder Sorgerecht gegen Entscheidungen kein Beschwerderecht zu ( im Anschluss an BGH in FamRZ 2001, 1449; BGH FamRZ 2000, 219; BGH FamRZ 2004, 102). Im Sorgerechtsverfahren sind die Rechte der Pflegeeltern ausreichend durch die – von Amts wegen oder auf Antrag – zu treffende Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB geschützt. Das Oberlandesgericht Naumburg schließt sich damit der Rechtsprechung des BGH an. Weiter |
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15.06.2005 |
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| Zum Absehen der Erhebung von Kosten von Pflegeeltern |
Im Streit um eine Verbleibensanordnung für das Pflegekind können den Pflegeeltern Gerichtskosten nur dann auferlegt werden, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht. Weiter |
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15.05.2005 |
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| Entscheidung über die gerichtlichen Gebühren und Auslagen bei Antragsrücknahme in einem Verfahren betreffend den Streit über Kindesherausgabe oder Verbleibensanordnung nach der Gesetzesänderung und Geschäftswert eines solchen Verfahrens |
1. Nach der Neufassung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ist eine an der Billigkeit und dem Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen oder von der Erhebung solcher Kosten abzusehen. 2. Über die Tragung gerichtlicher Auslagen ist auch dann nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO zu entscheiden, wenn nach Rücknahme gestellter Anträge oder sonstiger Erledigung des Verfahrens eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht. 3. Pflegeeltern sind im Streit um die Kindesherausgabe oder Verbleibensanordnung nicht generell von Gerichtskosten befreit. 4. Der Antrag auf Kindesherausgabe und der Gegenantrag auf Verbleibensanordnung betreffen denselben Verfahrensgegenstand. Daher ist der Regelwert von 3.000 € nur einmal anzusetzen.
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13.04.2005 |
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| Kein Beschwerderecht der Pflegeeltern gegen Umgang mit leiblichen Eltern |
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde
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15.03.2005 |
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| (Keine) Verfahrensbeteiligung der Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren |
Eine Pflegeperson im Sinne des § 1688 BGB ist nicht Verfahrensbeteiligte eines Verfahrens zur Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB). Weiter |
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