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28.04.2010 |
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| Teilnahme des Verfahrensbeistandes an der Kindesanhörung |
Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird. Weiter |
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18.03.2010 |
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| Vergütung von Verfahrensbeiständen nach dem FamFG |
1. Ein Verfahrenspfleger in Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG erhält die Vergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG für jedes von ihm vertretene Kind gesondert. 2. Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG erfasst die Vergütung auch Aufwendungen für Fahrtkosten. Weiter |
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08.03.2010 |
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| Vergütung von Verfahrensbeiständen nach dem FamFG |
1. Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der gemäß § 158 Abs. 1 FamFG bestellte Verfahrensbeistand, der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führt, als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für jedes Kind eine Pauschale in Höhe von 350, €, auch wenn er für mehrere Kinder in einem Verfahren bestellt ist.
2. Nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöht sich die Pauschale auf 550, € für jedes Kind, für das dem Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden sind.
3. Das entscheidende Gericht ist nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG über den Antrag des Verfahrensbeistandes hinauszugehen Weiter |
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21.01.2010 |
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| Vergütung von Verfahrensbeiständen nach FamFG |
In der Literatur wird, soweit diese sich mit dem Anfall der Pauschale für das einzelne Kind beschäftigt, die Meinung vertreten, dass die Fallpauschale für jeden Verfahrensgegenstand, für jedes Kind und jedes selbstständige Verfahren jeweils einzeln anzusetzen sei (Keidel/Engelhardt § 158 Rdn. 47, MünchKommZPO/Schumann, Rdn.48 zu § 158 m. w. Nachweisen).
Dieser Meinung schließt sich auch der Senat an. Schon der Wortlaut des § 158 Abs.1 FamFG spricht gegen die Auffassung des Bezirksrevisors. Die Bestellung des Verfahrensbeistandes erfolgt für das minderjährige Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen.
Dass die Fallpauschale für jedes einzelne Kind anfällt, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil auch bei Geschwistern die Interessen nicht identisch sein müssen, sondern die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes festzustellen sind. Weiter |
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09.11.2009 |
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| Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen § 158 FamFG |
Wie man es als Verfahrensbeistand gerade nicht machen sollte:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht vorher der Rechtsweg ausgeschöpft wurde. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig bei völlig unsubstantiiertem Vortrag. Weiter |
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02.10.2009 |
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| Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach dem FamFG |
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17.04.2008 |
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| Bestellung des Verfahrenspflegers unanfechtbar; zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers |
1. Die Bestellung und die Auswahl eines Verfahrenspflegers sind nicht gesondert anfechtbar. 2. Zu den Aufgaben und Handlungsbefugnissen des Verfahrenspflegers. (beispielsweise bejahend: Elterngespräche) Weiter |
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07.02.2008 |
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| Bestellung und Vergütung des Umgangspflegers |
1. Entzieht das Amtsgericht einem Elternteil das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind und überträgt es einem Umgangspfleger, so handelt es sich dabei um die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.
2. Die Bestellung des (vom Familiengericht ausgewählten) Pflegers obliegt dem Vormundschaftsgericht, §§ 1915 Abs.1, 1789 BGB). Mit dieser - unumgänglichen - Bestellung beginnt das Amts des Umgangspflegers.
3. Ansprüche des Umgangspflegers auf Aufwendungsersatz und Vergütung richten sich nach den §§ 1915 Abs.1, 1835 ff. BGB. Die Staatskasse kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der Mündel mittellos ist (§§ 1915 Abs.1, 1835 Abs.4, 1836 Abs.1 Satz2, 1836d BGB, § 1 Abs.2 Satz2 VBVG). Weiter |
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18.10.2007 |
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| Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenspflegerbestellung |
Gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind steht den Eltern kein Beschwerderecht zu. Weiter |
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26.09.2007 |
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| Vergütung/Tätigkeit des Verfahrenspflegers |
1. Es wird der verfassungsrechtlich begründeten Rolle des Verfahrenspflegers nicht gerecht, wenn der Aufwand für die Erarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme als nicht vergütungsfähig bezeichnet wird. Derartige Beschränkungen stellen eine willkürliche Einschränkung des grundrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör des vertretenen Kindes dar.
2. Die Beschränkung der Vertretung durch den Verfahrenspfleger auf eine "Sprachrohrfunktion" für den vermeintlichen Kindeswillen erscheint willkürlich.
3. Eine Beschränkung des Verfahrenspflegers auf eine bloße "Willensvertretung" kommt objektiv möglicherweise einer Aufforderung an den Verfahrenspfleger gleich, sich selbst in nicht mehr abschätzbarer Weise dem Vorwurf eigenen strafbewehrten Verhaltens auszusetzen. Weiter |
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17.07.2007 |
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| ausnahmsweise Anfechtung der Aufhebung der Verfahrenspflegschaft |
Dient die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft vor allem der Verhinderung eines Rechtsmittels in der Hauptsache, so kann der Verfahrenspfleger ausnahmsweise seine Entlassung mit der Beschwerde anfechten. Weiter |
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16.07.2007 |
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| ausnahmsweise Beschwerde gegen die Entlassung des Verfahrenspflegers |
Die vom Gericht verfügte Aufhebung der Verfahrenspflegschaft kann vom Verfahrenspfleger nur in Ausnahmefällen mit der Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn mit der (auf den gemeinsamen Elternwunsch erfolgten) Aufhebung der Verfahrenspflegschaft die Verhinderung eines Rechtsmittels bezweckt wird. Weiter |
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12.07.2007 |
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| Keine Beschwerde gegen Verfahrenspflegerbestellung |
Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind gem. § 50 FGG in einem seine Person betreffenden Verfahren steht den Eltern kein Bechwerderecht zu. Weiter |
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20.06.2007 |
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| Vergütung des Verfahrenspflegers (hier: Rechtsweg/Supervision) |
Entscheidung des BGH zu 1. dem (nicht gegebenen) Rechtsweg des Verfahrenspflegers im Anschluss an eine oberlandesgerichtliche Entscheidung zur Vergütung und 2. den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur (Nicht-) Erstattung der Kosten für eine von ihm in Anspruch genommene Beratung durch einen Psychologen (Supervision). Weiter |
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02.03.2007 |
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| Keine Abrechnung nach RVG durch Rechtsanwalt |
Ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger keine Vergütung nach dem RVG verlangen. Weiter |
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28.02.2007 |
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| Voraussetzung für die Abrechnung des Verfahrenspflegers nach RVG |
Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann nach dem RVG abrechnen, wenn ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger sonst für die Erbringung der Dienste einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Weiter |
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13.02.2007 |
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| Vertrauensschutz bei durch das Gericht bestimmten Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers |
Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten (hier: Hausbesuche beim Kind), kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht. Denn der Verfahrenspfleger darf darauf vertrauen, dass der aufgrund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird. Weiter |
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16.01.2007 |
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| Hausbesuche des Verfahrenspflegers |
Zur sachgerechten Ermittlung der Interessen jüngerer Kinder sind Besuche der Verfahrenspfleger im elterlichen Haushalt grundsätzlich erforderlich. Weiter |
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28.08.2006 |
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| Verfahrenspfleger in Sorgerechtsverfahren bei verschlossenen Kindern |
1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die sieben und elf Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gemütsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anhörung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet. 2. ... Weiter |
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18.07.2006 |
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| BVerfG zu Verfahrenspflegerbestellung im HKÜ-Verfahren |
Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art.6 Abs.2 und Art.2 Abs.1 GG mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs.1 GG ergibt sich die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind bereits im familiengerichtlichen Verfahren nach dem HKÜ ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird, wenn zweifelhaft ist, ob die Eltern das Verfahren auch wirklich im Interesse des Kindes führen. Weiter |
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