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SORGERECHT VERFAHRENSPFLEGSCHAFT UMGANGSRECHT PFLEGEKINDER

14.05.2008
Keine Geltendmachung des Umgangsrechts im eigenen Namen des Sorgeberechtigten

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden.
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01.04.2008
Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

1. Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.

2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

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12.03.2008
Keine Umgangspflicht des Kindes

1. § 1684 BGB bietet Eltern keine Grundlage für einen Anspruch auf Kontakt gegen das Kind selbst.

2. Das Gericht kann deshalb das Kind nicht verpflichten, den Umgang wahrzunehmen.
Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Kind zum Umgang zu überreden oder zu bedrängen.
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07.02.2008
Bestellung und Vergütung des Umgangspflegers

1. Entzieht das Amtsgericht einem Elternteil das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind und überträgt es einem Umgangspfleger, so handelt es sich dabei um die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

2. Die Bestellung des (vom Familiengericht ausgewählten) Pflegers obliegt dem Vormundschaftsgericht, §§ 1915 Abs.1, 1789 BGB).
Mit dieser - unumgänglichen - Bestellung beginnt das Amts des Umgangspflegers.

3. Ansprüche des Umgangspflegers auf Aufwendungsersatz und Vergütung richten sich nach den §§ 1915 Abs.1, 1835 ff. BGB.
Die Staatskasse kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der Mündel mittellos ist (§§ 1915 Abs.1, 1835 Abs.4, 1836 Abs.1 Satz2, 1836d BGB, § 1 Abs.2 Satz2 VBVG).
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05.02.2008
konkrete Ausgestaltung des Umgangs/mitwirkungsbereiter Dritter beim begleiteten Umgang

1. Das Familiengericht darf sich bei der Gewährung des Umgangs nicht auf eine Gewährung dem Grunde nach beschränken und die Ausgestaltung der Kontakte im Einzelnen nicht Dritten überlassen.
Es hat vielmehr eine Entscheidung mit durchsetzbarem Inhalt zu schaffen, die konkrete Regelungen über Zeit, Ort, Häufigkeit der Kontakte und das Holen und Bringen der Kinder umfasst.

2. Will das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen, muss es sich zuerst eines zur Mitwirkung bereiten Dritten versichern und sodann auch insoweit eine verbindliche und durchsetzungsfähige Regelung treffen.
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31.01.2008
Vergütung des Umgangsbegleiters

Mitwirkungsbereite Dritte im Sinne des § 1684 Abs.4 Satz 3 BGB haben mangels gesetzlicher Regelung keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
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19.12.2007
Kindesanhörung im Umgangsverfahren

Im Umgangsverfahren kann die unterlassene Anhörung der betroffenen Kinder ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, der die Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren rechfertigt.
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12.12.2007
Widerstand des Kindes gegen Umgangskontakte/Altersgrenze/Zwangsmittel

1. Der Widerstand kleinerer Kinder gegen Umgangskontakte kann regelmäßig mit erzieherischen Mitteln überwunden werden.
2. Bei größeren Kindern ist von einer derartigen Einwirkungsmöglichkeit nicht mehr auszugehen.
Die Grenze kann bei etwa neun bis elf Jahren gezogen werden.
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29.11.2007
BVerfG: Einschränkung/Ausschluss des Umgangs bei pädophilen Neigungen

Wird die Einschränkung (begleiteter Umgang) oder gar der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt. so setzt dies die Feststellung dieser Neigungen und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes voraus.
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26.11.2007
Ausschluss eines Umgangsrechts

Zum befristeten Ausschluss eines Umgangsrechts des Vaters mit seinem - hier sieben Jahre altem - Kind angesichts dessen konstant ablehnender Haltung
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02.10.2007
Umgangsrecht der Großeltern

Großeltern haben ein Recht zum Umgang, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Untersagt der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, ist es Sache der Großeltern, schlüssig darzulegen und notfalls zu beweisen, dass der beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.
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09.08.2007
zeitlich begenzter Umgangsausschluss wegen Verweigerung eines Elternteils

Umgangsausschluss für ein Jahr, weil der Vater das Kind dauerhaft in einen Loyalitätskonflikt bringt, den Lebensmittelpunkt bei der Mutter nicht hinnehmen kann, während er gleichzeitig Maßnahmen der Erziehungsberatung zwar formal zustimmt, diese aber nur zulassen will, wenn die von ihm vorgegebenen Bedingungen akzeptiert werden.
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16.07.2007
Umgangspflegschaft bei Umgangsverweigerung

Lehnt der allein sorgeberechtigte Elternteil die Umgangskontakte des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ab, kommt in Betracht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen.
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30.05.2007
Umgangsrecht der Großeltern

Ist die Beziehung zwischen der Mutter und der Großmutter empfindlich gestört, so entspricht ein Umgang der Kinder mit ihr nicht dem Kindeswohl.
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04.05.2007
Voraussetzung für einen Umgangsausschluss

Der Umgang des Vaters mit seinem Kind ist auszuschließen, wenn der Vater eine feindliche Einstellung gegenüber der betreuenden Mutter hegt und diese auch gegenüber dem Kind zum Ausdruck bringt.
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