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| Entzug der elterlichen Sorge bei Weigerung der Eltern, die Kinder in eine öffentliche Schule zu schicken |
1. Weigern sich die Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert. 2. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaf ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig. |
Entscheidungen des BGH vom 17.10.2007 und 11.09.2007, XII ZB 42/07 und XII ZB 41/07 abgedruckt in: FamRZ 2008, 45 |
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