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11.06.2008 |
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| Einwendungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahr ens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) |
zur Vergütung von Verfahrensbeiständen |
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie dem Verband Anwalt des Kindes – Bundesverband e.V. bekannt geworden ist, bestehen im derzeitigen Gesetzgebungsverfahren des oben genannten Reformgesetzes Bestrebungen, eine Beschlusslage herbeizuführen, die die Vergütung des Verfahrensbeistandes (§ 158 Abs.1 FGG-RefGE) – des bisherigen Verfahrenspflegers nach § 50 FGG – auf eine Fallpauschale von 350,00 € bzw. 550,00 € für den Fall begrenzt, dass der Verfahrensbeistand vom Familiengericht durch zu begründenden Beschluss, der auch Art und Umfang zu regeln hat, mit der Vermittlung zwischen streitenden Eltern beauftragt wird.
Hierzu stellen wir fest:
1. Die intendierte Regelung ist verfassungswidrig
Seit Ende der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts betont das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines eigenen und eigenständigen Interessenvertreters von Kindern im familiengerichtlichen (kindschaftsrechtlichen) Verfahren (BVerfG, FamRZ 1998, 85; zuletzt erneut in BVerfG, FamRZ 2008, 845). Wenn dies allerdings so ist, ist erstens bei der Bemessung der Vergütung – auch – die Qualifikation des Verfahrenspflegers/-beistandes zu berücksichtigen (BverfG, FamRZ 2002, 85), vor allem aber darf die zugestandene Vergütung aus Sicht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) nicht die Grenze des noch Zumutbaren unterschreiten (BVerfG, NJW 2001, 1269). Mit einer Fallpauschale in den intendierten Größenordnungen ist eine auch nur durchschnittliche Verfahrensbeistandschaft nach unseren, von anderen Berufsverbänden bestätigten Erfahrungen aus 10 Jahren Verfahrenspflegschaft nicht kostendeckend zu führen, die Inanspruchnahme des Verfahrensbeistandes unzumutbar. Eine weder nach Qualifikation und/oder Erfahrung des Verfahrenspflegers, noch nach dem im Einzelfall erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand differenzierte Vergütungsregelung ist aus beiden Gründen verfassungswidrig.
2. Die intendierte Regelung ist gesetzes- und systemwidrig
Es entspricht sowohl der Gesetzeslage für § 50 FGG, wie für § 158 FGG-RefGE, dass der bisherige Verfahrenspfleger und zukünftige Verfahrensbeistand unabhängiger und eigenständiger Interessenvertreter des oder der Kinder und nicht an Weisungen seines oder seiner Klienten, des Gerichts oder Dritter gebunden ist und sein kann (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 239 f. den RefGE). Damit indes ist es auch dem Gericht verwehrt – wie es die Neuregelung vorsieht – ihn mit Vermittlungsbemühungen zu „beauftragen“, oder auch nicht, und ihm zu Art und Umfang der Vermittlung Weisungen zu erteilen. Die Entscheidung darüber, ob, wann, auf welche Weise und in welchem Umfang der Verfahrenspfleger oder -beistand Vermittlungsbemühungen entfaltet, liegt allein in seiner, vom Wohl des von ihm vertretenen Kindes bestimmten, fachlichen Beurteilung. Im übrigen ist die Frage, ob in einem gegebenen Einzelfall Vermittlungsbemühungen Aussicht auf Erfolg haben und auf welche Weise und in welchem Umfang sie stattfinden müssen, eine explizit sozial-pädagogisch/psychologische und vom Familiengericht weder zu diesem Zeitpunkt (der Verfahrensbeistand muss so früh wie möglich bestellt werden, BT-Drs. 16/6308, aaO.) absehbar noch fachlich überhaupt beurteilbar.
3. Die intendierte Regelung wird zu einer massiven Verteuerung der gerichtlichen Verfahren führen
Die Einführung von Fallpauschalen für Berufsbetreuer und –vormünder hat zu einer erheblichen Kostensteigerung der auch in diesen Fällen überwiegend aus dem Staatshaushalt gezahlten Vergütungen geführt. Es spricht nichts dafür, dass derselbe Effekt nicht auch bei den Verfahrensbeiständen eintreten sollte. Im übrigen – und noch mehr – werden die Familiengerichte, die ihren gesetzlichen Vermittlungs- und Befriedungsauftrag (§§ 52 Abs.1 FGG, 156 Abs.1 S.1 FGG-RefGE) ernst nehmen, wenn Verfahrensbeistände um eine Vermittlung verantwortlich nicht – mehr – ersucht werden können, erneut und vermehrt Sachverständige mit der Vermittlung beauftragen. Zum mehrfachen Preis.
Überdies – und auch das verkennt die intendierte Neuregelung – ist im kindschaftsrechtlichen Verfahren der Versuch einer qualifizierten Vermittlung in konfliktualen Familienverhältnissen nicht eine von mehreren Möglichkeiten, um eine nachhaltige, dauerhafte und dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden. Sie ist die EINZIGE Möglichkeit, dies zu erreichen.
Schlußendlich wird die intendierte Regelung aus puren Gründen wirtschaftlicher Notwendigkeit dazu führen, dass eine Vielzahl gut qualifizierter Verfahrensbeistände vom Markt gehen und diejenigen, die verbleiben, mehr Beistandschaften übernehmen – müssen -, als sie fachlich qualifiziert eigentlich führen können. In diesem Kontext ist eine verantwortliche Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen im familiengerichtlichen Verfahren, wie sie das Bundesverfassungsgericht seit mehr als 10 Jahren einfordert, nicht zu leisten.
Aus allen diesen Gründen wird die intendierte Neuregelung von uns auf das Schärfste abgelehnt und wird von uns und den bei dem Verband Anwalt des Kindes – Bundesverband e.V. und seinen Landesverbänden organisierten Verfahrenspflegerinnen und –pflegern und –beiständen nicht widerstandslos hingenommen werden.
Für den Vorstand des Bundesverbandes
Lutz Bode Richter am Amtsgericht
Anmerkung: Ein Beispiel aus der Praxis:
Die Eltern eines Kindes leben im Ort A. Es kommt zur Trennung; beide Elternteile ringen um das Kind. Aber seit der Trennung liegen die Wohnort der Elternteile 600 km entfernt voneinander. Die Eltern streiten vor dem Familiengericht um die elterliche Sorge. Der Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt und ermächtigt und beauftragt, die häuslichen Verhältnisse bei beiden Elternteilen in Augenschein zu nehmen. Dies ist eigentlich ein Normalfall. Künftig wird dies wegen der Pauschale wohl nicht mehr möglich sein. Die Einsetzung eines Verfahrenspflegers macht kaum noch Sinn.
Ein weiteres Beispiel aus der laufenden Praxis: Ein Verfahrenspfleger wird in einem hochstrittigen Umgangsverfahren bestellt. Die Eltern zeigen überhaupt keine Kompromissbereitschaft. Das Gericht hantiert zunächst mit vorläufigen Umgangsvereinbarungen, in der Hoffnung, noch zu einem - gesetzich gewünschten - Konsenz zu kommen. Aber dieses Verfahren zieht sich aus diesem Grunde über einen längeren Zeitraum. Die Praxis zeigt, dass auch solche Verfahren im Laufe der Zeit und unter Mitwirkung des Verfahrenspflegers zu einem konsensualen Abschluss kommen können. Auch dies wird künftig - trotz der Neuregelung des Vermittlungsaiftrages - kaum mehr möglich sein.
Ergo: Ein Verfahrenspfleger wird nicht in jedem Sorge- / Umgangsstreit bestellt. Sondern eben nur dann, wenn es wirklich zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Und jene - zahlenmäßig beschränkten - Verfahren verursachen Kosten, die es zum Wohl der Kinder jederzeit Wert sein sollten und die sich - jedenfalls aus der Sicht des Verbandes Anwalt des Kindes - wirklich in zumutbaren Grenzen halten.
Thomas Krille Verband Anwalt des Kindes
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