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29.06.2008
Mehr Rechte für Kinder?? Das neue FamFG und der Verfahrensbeistand

Mehr Rechte für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Deutsche Bundestag am 27.06.2008 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen.

So lautet die Überschrift der Mitteilung des BMJ zum neuenFamFG.
Aber was steckt tatsächlich dahinter?
Hier zunächst der weitere Text der Erklärung des BMJ:

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Zypries.

Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. „Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren“, sagte Zypries.

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft):

Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist.

Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden.
Weitere wichtige Reformschritte in Verfahren mit Kindesbezug sind:

Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen -z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Diese Reformschritte werden am 1. September 2009 in kraft treten.

Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:

In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.

In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.

Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen.

Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

So weit so gut.
Und eines soll vorweggenommen werden. Die Reform war überfällig und notwendig; das Gesetz enthält viele positive Neuerungen.

Aber:
Die Vergütung des Verfahrensbeistandes wird pauschalisiert auf 350 Euro bzw. 550 Euro.
Eine vernünftige Arbeit des Verfahrensbeistandes wird damit in den allermeisten Fällen nicht mehr möglich sein.

Unsere Abgeordneten haben im Bundestag darüber debattiert.
Hier einige Auszüge:

1. Es spricht Ute Granold (CDU/CSU Anm: Mitglied des Rechtsausschusses):

... Bei der Vergütung der Verfahrensbeistände - das hat noch bis zum heutigen Tage für erhebliche Diskussionen gesorgt - haben wir uns zu einer Pauschalierung entschlossen, so wie das damals auch bei den Berufsbetreuern gemacht wurde.

Bei einem einfachen Wirkungskreis gilt ein Betrag im unteren Bereich, bei einem größeren Wirkungsbereich ein höherer Betrag, also 350 Euro bzw. 550 Euro brutto. Diese Zahlen haben wir nicht willkürlich ausgewählt, sondern wir haben uns an das angelehnt, was Anwälte in einem solchen Verfahren in Rechnung stellen. Hier beträgt die Vergütung maximal 585 Euro. Wir denken schon, dass diese pauschalierten Beträge angemessen sind und es in der Praxis einfacher zu bewerkstelligen ist, wenn Fallpauschalen festgelegt sind.
...
Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist ganz wichtig.
...
Das ist uns wichtig. Wir wissen sehr wohl, dass es hier zu einer außerordentlichen Belastung derJugendämter kommt, die in die Verfahren einzubinden sind. Die Länder haben hier entsprechend interveniert.
Aber wir meinen schon, dass wir hier, weil es um einen wichtigen Bereich geht, nämlich das Wohl unserer Kinder, Schwerpunkte setzen und bei den Ländern dafür werben müssen, für die Jugendämter mehr Personal und mehr Geld zur Verfügung zu stellen.

-- Anm.: und jetzt kommt´s --

Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot, also die frühe Einschaltung der Jugendämter, verursacht Kosten im Bereich von Personal und Sachmitteln. Aber hier haben wir uns mit den Ländern geeinigt. Auf der einen Seite gibt es beim Verfahrensbeistand eine Begrenzung der Kosten, auf der anderen Seite muss es bei den Jugendämtern und auch bei den gut ausgebildeten Richtern eine entsprechende Korrektur geben.

2. Es spricht Jörn Wunderlich (Die Linke Anm: Mitglied des Rechtsausschusses) ... Die pauschalierte Deckelung der Gebühren für Verfahrensbeistände auf 350 Euro ist nicht vertretbar. Für diese Summe sollen die Beistände, die sogenannten Anwälte des Kindes, mehrere Gespräche mit den Eltern und den Kindern,

(Ute Granold (CDU/CSU): Das stimmt nicht!)

möglicherweise mit Lehrern, Freunden und dem beteiligten Jugendamt führen, eine schriftliche Stellungnahme abgeben, das Kind zum Gericht begleiten, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen

(Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das ist nicht wahr!)

und unter Umständen auch noch gegen die Entscheidung des Gerichts intervenieren, Frau Granold.

Vizepräsidentin Gerda Hasselfeldt:
"Herr Kollege, gestatten Sie eine Zwischenfrage der Kollegin Granold?"
Jörn Wunderlich (DIE LINKE):
"Ja."
-- Anm.: und jetzt wird der "ZUKÜNFTIGE AUFGABENKREIS DES VP" umrissen -- Ute Granold (CDU/CSU):
Würden Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzentwurf für den einfachen Wirkungskreis, das heißt, dem Kind in geeigneter Weise das Verfahren zu erklären, 350 Euro und für den erweiterten Wirkungskreis, das heißt, unter Umständen ein Gespräch mit den Eltern oder mit den Erziehern zu führen, 550 Euro vorsieht?
...

...Warum es zu diesen 350 Euro bzw. 550 Euro gekommen ist, wissen wir doch. ... Das ist ein Zugeständnis an die Länder. - Andernfalls würde das Gesetz im Bundesrat nicht verabschiedet. Aus Finanzgründen werden bestimmte Verfahrenskosten festgelegt.
(Joachim Stünker (SPD): Wenn Sie so etwas hier erzählen, mache ich mit Ihnen nie wieder ein Berichterstattergespräch!) Letztendlich ist es ein Eingeständnis bezüglich der finanziellen Situation der Länder. Sie ist auch Grund dafür, dass im familiengerichtlichen Bereich keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.


3. Es spricht Christine Lamprecht (SPD Anm: Mitglied des Rechtausschusses)

... Lassen Sie mich nun zum Verfahrensbeistand, ..., kommen.

Ich persönlich finde, es ist keine Konzession an die Länder, wenn wir sagen, dass wir dafür sorgen, dass die Länder weniger Geld ausgeben müssen. Sie müssen sich einmal anschauen, was Anwälte bekommen, wenn sie eine vergleichbare Tätigkeit leisten. Bei einem Streitwert von 3 000 Euro - wir haben das einmal ausgerechnet - bekommt ein Anwalt für die gleiche Tätigkeit um die ... 585 Euro.
Ich kann nicht verstehen, wieso es große Aufregung gibt, wenn Verfahrensbeistände, die nicht unbedingt Anwälte sein müssen, 550 Euro und Anwälte für die gleiche Tätigkeit 585 Euro bekommen. Ich finde, daran sollte man sich nicht hochziehen.


4. Es spricht Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU):

... möchte ich auf das Institut der Verfahrenspflegschaft und die Änderungen dort eingehen. Das Institut der Verfahrenspflegschaft soll in Zukunft öfter genutzt werden. ... Vor allem in Umgangsstreitigkeiten wird das in einer deutlich höheren Fallzahl als bisher geschehen. ...
... Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um allen Verfahrenspflegern
für ihren engagierten Einsatz für die Kinder in diesen Situationen zu danken. ;-)) ...Ich habe in meiner Zeit als Familienrichterin die Arbeit der Verfahrenspfleger häufig als sehr konstruktiv und zielführend erlebt und habe auch Rechnungen gesehen, deren Beträge höher lagen als die jetzt vorgesehenen Pauschalen. In einigen Fällen habe ich diese Beträge durchaus für berechtigt gehalten. Von daher habe ich eine gewisse Skepsis gegenüber der Pauschalierung.
Ich muss natürlich zugeben, dass die Deckelung der Beträge der Preis für die Ausweitung der Fallzahlen war.
Nur so konnte verhindert werden, dass der Kostenrahmen insgesamt gesprengt wird. Immerhin muss man auch anerkennen - das wurde eben schon gesagt -, dass sich die pauschalierten Beträge grob an der Vergütung der Rechtsanwälte orientieren.
Ich denke, die Praxis wird zeigen, ob man für diese Beträge in Zukunft eine Leistung bekommt, die in der Sache weiterhilft. Ansonsten muss man darüber noch einmal nachdenken und kreative Lösungen suchen. In diesem Zusammenhang sollte man auch die persönlichen Zugangsvoraussetzungen, also die Qualifikationsstandards, definieren.
Ausgehend von diesen kann dann auch begründet werden, auf welchem Niveau die Vergütung angesiedelt sein sollte.

-- ENDE DER AUSWERTUNG --

Wir lassen dies unkommentiert stehen.

Der Verband Anwalt des Kindes wird alles in seiner Macht stehende versuchen, den "Anwalt des Kindes" nicht sterben zu lassen.

Wir werden Sie auch über den Newsletter auf dem Laufenden halten.

Den geänderten, aber nun beschlossenen, vollständigen Gesetzestext können sie hier nachlesen.

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