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| BVerfG: Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug |
1. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines Wächteramtes, sie von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten.
2. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss ihrer Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden.
3. Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
4. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (hier beanstandet: Unterlassen einer angezeigten Einholung eines Sachverständigengutachtens). |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007, 1 BvR 2681/07 abgedruckt in FamRZ 2008, 492 |
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