04.09.2002
Umgangsrecht und Entführungsgefahr

Das Umgangsrecht eines ausländischen Elternteils kann durch die Auflage eingeschränkt werden, dass dieser während des Umgangs in den Ferienzeiten seinen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen habe.
Der bloße Umstand, dass der Umgangselternteil aus einem moslemischen Land stammt und enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält, genügt für sich genommen nicht, von einer konkreten Entführungsgefahr für das Kind auszugehen und deshalb das Umgangsrecht einzuschränken oder gar auszuschließen.

Entscheidung des OLG Brandenburg vom 4. September 2002 - 9 UF 165/02

Sachverhalt:

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute und stritten um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen im September 1998 geborenen Tochter J., für welche die Antragsgegnerin das alleinige Aufenthaltsbestim-mungsrecht hatte.
Der Antragsteller ist algerischer Staatsbürger und begehrt Umgang mit seiner Tochter.
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, eine Ferienregelung sei nur denkbar, wenn der Antragsteller währenddessen seinen Reisepass hinterlege, um der Gefahr der Verbringung des Kindes nach Algerien zu begegnen. Hierzu führte sie aus, der Antragsteller habe einmal seinen Urlaub in Algerien verbracht, obwohl er gegenüber der Ausländerbehörde angegeben habe, dass er dort nicht hinreisen könne, weil er politisch verfolgt und sein Leben bedroht sei, er sogar mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsse. Würde der Antragsteller bei einem erneuten Besuch in Algerien das Kind mitnehmen, sei somit zu befürchten, dass die Sicherheit des Kindes ebenfalls nicht gewährleistet sei. Außerdem habe das Kind der Antragsgegnerin einmal, als sie ein Flugzeug gesehen habe, gesagt: „Mama, da Flugzeug. Papa Flugzeug und ich auch. Mama nicht Flugzeug."
Das Familiengericht regelte das Umgangsrecht des Antragstellers in der Weise, dass ihm u.a. zweimal eine Woche im Jahr, und zwar während des Urlaubs des Antragstellers, eine Woche davon in den Schulferienzeiten, Umgang mit seiner Tochter zu gewähren ist. Dabei gab das Familiengericht dem Antragsteller betreffend den Umgang während der Urlaubszeit auf, während dieser Zeit seinen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen. Zur Begründung dieser Auflage führte das Amtsgericht aus, diese sei erforderlich, um die Gefahr einzudämmen, dass der Antragsteller das Kind außer Landes bringe. Zwischen Deutschland und Algerien bestehe kein Abkommen zur Rückführung von Kindern.
Gegen diese Auflage richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.
Zur Begründung führte er aus, die angegriffene Auflage verstoße gegen geltendes Recht. Im Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die Ausweispflicht gemäß § 43 Abs. l Nr. l Ausländergesetz sowie auf die sich aus § l des Gesetzes über Personalausweise ergebende Mitführungspflicht eines Personalausweises sei die Anordnung der Hinterlegung eines Passes oder Ausweises nicht zulässig. Zudem bestünden keinerlei konkrete Hinweise auf eine Entführungsgefahr durch den Antragsteller. Tatsachen, die einen solchen Verdacht rechtfertigen würden, seien weder vorgetragen noch sonst vom Familiengericht ermittelt worden.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde des Antragstellers hatte in der Sache Erfolg.
Gemäß § 1684 BGB steht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu. Gründe, die einen Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen würden, waren nicht ersichtlich. Das Famili-engericht war auch nicht befugt, dieses Umgangsrecht durch die vorstehend bezeichnete Auflage dahingehend einzuschränken, dass der Antragsgegner während des Umgangs in den Ferienzeiten seinen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen habe. Bei ausländischen Ausweispapieren steht einer solchen neben der völkerrechtlich anzuerkennenden Passhoheit des ausstellenden Staates, welche sogar die Sicherstellung durch deutsche Behörden verbietet (vgl. OVG Münster, NJW 1972, 2199; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearb., § 1684 Rn. 184 mit weiteren Nachweisen) auch das Argument entgegen, dass der Antragsteller als Ausländer gemäß § 43 Abs. l Nr. l Ausländergesetz verpflichtet ist, einen Pass bei sich zu führen. Verstößt dieser gegen diese Verpflichtung, gefährdet er seine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. OLG Karls-ruhe, NJW 1996, 1416). Weiter führte der Senat aus:
„Im Ergebnis kann es sogar dahinstehen. ob trotz dieser Erwägungen grundsätzlich eine solche Auflage erteilt werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung folgen würde (vgl. z.B. OLG München, FamRZ 1998, 976; Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht, § 2, Rn. 164), wäre die vorliegend durch das Amtsgericht vorgenommene Einschränkung des Umgangsrechts für den Antragsteller nicht zulässig.
Selbst nach dieser Auffassung kann eine entsprechende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn dadurch ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts vermieden werden könnte. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ohne diese Auflage der Umgang vollständig auszuschließen wäre. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass konkret die Gefahr einer Verbringung bzw. Ent-führung von J. ins Ausland durch den Antragsteller bestünde, ist nicht gegeben.
Entsprechende, einen solchen Verdacht erhärtende Umstände, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen worden, noch ergeben sich solche aus den sonstigen Umständen des Falles. Allein die vorstehend dargestellte Äußerung von J. im Zusammenhang mit dem Erblicken eines Flugzeuges reicht insoweit jedenfalls nicht aus.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Antragsteller einmal - trotz behaupteter Lebensgefahr - seine Eltern in Algerien besucht hat. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass der Antragsteller überhaupt vorhat, erneut nach Algerien zu reisen: erst recht ist diesem Umstand nicht zu entnehmen, dass er im Falle einer solchen Reise J. ohne Absprache mit der Antragsgegnerin mitnehmen würde.
Voraussetzung für eine irgendwie geartete räumliche Einschränkung des Umgangsrechts, zu welcher die Anordnung der Hinterlegung des Reisepasses gehört (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.. Seite 425), ist jedoch in einem solchen Fall die nachhaltig begründete Besorgnis einer Entführungsgefahr (vgl. Staudinger/ Rauscher, a.a.O.. Rn. 184). Wenn auch die Anforderungen an eine entsprechende Darlegung einer konkreten Entführungsgefahr nicht zu überspannen sind, ist doch zumindest erforderlich, dass ein Umgangselternteil glaubhaft mit einer solchen Entführung gedroht hat, früher bereits eine entsprechende Entführung versucht hat (vgl. OLG München, a.a.O., Seite 977) oder zumindest eine konkrete Streitigkeit um die Rückführung eines Kindes in sein zweites Heimatland besteht (vgl. OLG Hamm, NJWE-FER 1998, 56). Der bloße Um-stand jedenfalls, dass der Umgangselternteil aus einem moslemischen Land stammt und - hier nicht einmal behauptete - enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält, gibt jedenfalls für sich genommen keinen Anlass, von einer entsprechenden konkreten Entführungsgefahr auszugehen (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O.^ 1684Rn. 184: Amtsgericht Kerpen. FamRZ 2000, 50). Insoweit genügt es auch nicht, wenn der Hei-matstaat des Umgangselternteils - wie vorliegend -nicht Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung vom 25.10.1980 ist (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn. 184).
Solange also entsprechende Anhaltspunkte, welche die nachhaltige Besorgnis einer Entführungsgefahr begründen, nicht vorliegen, ist die angeordnete Maßnahme jedenfalls unzulässig."
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