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03.04.2003 |
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| Konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts |
Eine Entscheidung des Familiengerichts über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d. h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten. Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insbesondere die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz.
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Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. April 2003 - 5 U F 216/02
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin legte gegen eine Regelung zum Umgangsrecht die befristete Beschwerde ein. Die familiengerichtliche Regelung ließ Einzelheiten der Umgangsrechtsgestaltung offen.
Aus den Gründen:
In der Sache führte das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts litt an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führte. Das Amtsgericht hatte eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt: „Bei einer Entscheidung des Familiengerichts über den Umfang und die nähere Ausübung des Umgangsrechts der Eltern nach § 1684 Abs. 3 BGB muss das Gericht eine konkrete, d. h. vollständige, vollziehbare und vollstreckbare (§ 33 FGG) Regelung treffen. Diese muss deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort, Häufigkeit und die Umstände der Abholung des Kindes enthalten (vgl. Senat, FamRZ 1998, 975; OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2001, 122; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 512). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass (nur) ein betreuter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stattfindet, so gilt für die Anforderungen an die Konkretisierung der Entscheidungsformel nichts anderes. Insbesondere darf das Gericht dabei die erforderlichen Anordnungen nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz (Weisbrodt, Kind-Prax 2000, 9, 15). Hiergegen verstößt der angegriffene Beschluss, indem in Ziffer l seines Tenors das Umgangsrecht des Antragstellers „nach Maßgabe des Deutschen Kinderschutzbundes" festgestellt und lediglich der Erstkontakt in Ziffer 2 des Tenors näher konkretisiert wurde. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers vorliegend vor allem deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil hierüber erst entschieden werden kann, wenn ein solcher Umgang bereits ein- oder auch mehrmals stattgefunden hat, weil nur dann hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Insoweit ist die Bestimmung eines diesem Zweck dienenden Umgangsrechtes aber nur Mittel der nach § 12 FGG vor der Entscheidung zu betreibenden Sachaufklärung im Rahmen einer Beweisanordnung, nicht aber Inhalt der abschließenden Entscheidung." Deshalb verwies der Senat die Sache an die erste Instanz zurück.
Anmerkung: Die Lösung des aufgezeigten Problems kann nur über eine vergleichsweise Absprache bestimmter Umgangstermine zwischen den Eltern oder im Wege einer Einstweiligen Anordnung nach § 621g ZPO erfolgen. Der praktikabelste Weg dürfte der Letztgenannte sein. Dabei wird das Familiengericht einzelne Termine mit der Einrichtung des betreuten Umgangs abzusprechen haben. Jedenfalls kann es - wie der 5. Zivilsenat als Familiensenat zutreffend festgestellt hat - nicht richtig sein, wenn sich das Familiengericht durch eine nicht vollstreckbare Endentscheidung seiner weiteren Befassung mit der Sache entzieht.
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