14.11.2003
Großzügiges Umgangsrecht bei engen Bindungen des Kindes

Ein Umgang kann sehr großzügig gestaltet werden (hier: 6 Tage zweiwöchentlich), wenn dies dem Wohl des Kindes dient und das Kind eine sehr enge Beziehung zu beiden Elternteilen hat.

Entscheidung des Amtsgerichts Norderstedt vom 14.11.2003,
Az: - 52 F 139/02 -

In der Familiensache

betreffend das Kind: K, geboren am 09.09.1998.

Beteiligte:
1. VK - Kindesvater+Antragsteller -
Prozessbevollmächtigt:

2. MK - Kindesmutter+Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigt:

sowie

3. das Jugendamt.


1) Der Vater ist berechtigt, das Kind K, geboren am 09.09.1998 in den unge¬raden Wochen des Jahres von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis zum folgenden Montagmorgen, zum Zwecke des Umgangs zu sich zu nehmen. Der Vater holt K am Mittwochabend bei der Mutter ab und bringt sie am folgenden Montagmorgen in den Kindergarten.


2) Der Vater ist berechtigt, mit K 3 Wochen der Berliner Sommerferien sowie jeweils 1 Woche der Berliner Frühjahrs- und Herbstferien zu verbringen. Die genauen Zeitpunkte sprechen die Eltern jeweils ab.

3) Der Vater ist berechtigt, K zu Weihnachten abwechselnd am Heiligen Abend oder am 2.ten Weihnachtsfeiertag zum Zwecke des Umgangs zu sich zu nehmen und zwar im Jahr 2003 am 2.ten Weihnachtsfeiertag von morgens 10.00 Uhr an bis zu darauf folgenden Tag, morgens um 10.00 Uhr, im Jahr 2004 am Heiligabend von 12.00 Uhr bis zum folgenden Morgen um 10.00 Uhr. Sollten die Feiertage Ostern und Pfingsten in die Umgangszeit des Vaters fallen, so bringt er K am Montagmorgen nicht in den Kindergarten, sondern zur Mutter zurück. Fallen diese Feiertage nicht in die Umgangszeit des Vaters, so hat er das Recht, K jeweils am Feiertagsmontag von morgens, 10.00 [Rest fehlt in Originalabschrift].

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

4) Die Gerichtskosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5) Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.


Gründe:


Die Parteien sind seit Mai 2002 getrennt lebende Eheleute. Die gemeinsame Tochter K, geboren am 09.09.1998, lebt überwiegend bei der Mutter. Aufgrund einer vorläufigen Vereinbarung der Parteien hatte der Vater in jeder ungeraden Woche von donnerstags um 18.00 Uhr bis zum folgenden Montagmorgen Umgang mit K.

Der Vater trägt vor:
K wünsche einen deutlich erweiterten Umgang mit ihm.

Der Antragsteller beantragt,
sein Umgang mit K sei wie folgt zu regeln:

Der Vater ist verpflichtet und berechtigt, mit dem Kind jede ungerade Kalenderwoche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis
zum Mittwoch, 18.00 Uhr, der darauf folgenden Woche,
hälftig an Feiertagen sowie abwechselnd Weihnachten,
Pfingsten und Ostern und Geburtstag des Kindes zusammen zu sein.

Muss ein Umgangstag wegen Krankheit des Kindes ausfallen, so hat die Mutter den Vater unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Der Vater ist berechtigt, mit dem Kind in den ersten drei Wochen der Sommerschulferien einen Urlaub zu verbringen.

Die Mutter ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu den genannten dem Vater an ihrer Wohnung zu übergeben, bei Anordnung einer Ferienregelung reisefertig zu übergeben.

Der Vater ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu den genannten Zeiten zur Wohnung der Mutter zurückzubringen.

Kann oder will der Vater einen oder mehrere Umgangstage nicht wahrnehmen, so hat er die Mutter hiervon sobald wie möglich zu benachrichtigen.

Die Antragsgegnerin spricht sich gegen eine Ausweitung des Umgangs des Vaters mit dem Kind aus. Sie meint, dass K mit der derzeitigen Situation gut zurechtkäme. Sie befürchtet, dass K bei einer Ausweitung des Umgangs Schaden
Das Gericht hat die Parteien angehört. Das Jugendamt hat Stellung genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. B.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.07.2003 (Sonderbandakte) verwiesen.

Die hier getroffene Umgangsregelung entspricht am Besten dem Wohl des Kindes. K hat eine gute Beziehung zu beiden Eltern. Beide Eltern sind um das Wohl von K in hohem Maße besorgt. Für K ist es wichtig, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Dies hat sie gegenüber dem Sachverständigen mehrfach zum Ausdruck gebracht. So hat sie gegenüber dem Sachverständigen, bei dem mit ihm erstellten Wochenplan angegeben, dass sie 4 Tage bei ihrer Mutter und 3 Tage bei ihrem Vater leben wolle (Seite 34 des Gutachtens). In dem 2-Wochen-Test, der etwa einen Monat später ebenfalls im Haushalt der Mutter durchgeführt wurde, wünschte sich K jeweils 7 Tage bei ihrer Mutter und ihrem Vater zu leben (Blatt 43 des Gutachtens).
Aus dem Gutachten wird insgesamt deutlich, dass K sehr an dem Vater hängt und auch die Lebenssituation dort mit der neuen Lebensgefährtin und deren Kindern genießt.

Es spricht für die Mutter, dass K dies auch so im mütterlichen Haushalt kundtun konnte. Offensichtlich gelingt es der Mutter, ihre eigenen Vorbehalte zurückzuhalten und K nicht damit zu belasten.

Es ist nicht damit zu rechnen, dass K durch die Ausweitung des Umgangs mit dem Vater um einen Tag Schaden nimmt. Es ist auch nicht erforderlich, die Übergabesituation am Ende der Umgangszeit zu verändern. Der Vater bringt Michelle am folgenden Montagmorgen in den Kindergarten. Die Erzieherinnen haben gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass K häufig nach der Mutter frage, auch wenn sie direkt vom Vater komme (Seite 59 des Gutachtens). Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichtes nicht, dass sich K nach der Mutter besonders sehne, wenn sie gerade beim Vater war. Denn sie fragt je auch sonst häufig nach der Mutter. Dies ist zunächst ein Zeichen dafür, dass sich K in den Kindergarten noch nicht richtig eingelebt hat. Hierfür sprechen auch die anderen Beobachtungen der Erzieherinnen. Die Feststellung der Erzieherinnen kann allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass sich K doch eher zur Mutter gehörig fühlt. Denn sonst könnte sie ja auch nach dem Vater fragen, insbesondere, wenn sie gerade über einen längeren Zeitraum bei ihm war.

Das Gericht geht davon aus, dass, die Eltern in der Lage sind, die konkreten Ferientermine gegebenenfalls mit Hilfe eines Mediators selbst abzusprechen. Dies ist ihnen auch bereits bei den letzten Herbstferien gelungen.

Hinsichtlich der Feiertage war zu berücksichtigen, dass K zu beiden Eltern eine sehr enge Beziehung hat, so dass sie die Möglichkeit haben sollte, Heiligabend im Wechsel bei jedem Elternteil zu verbringen. Den Geburtstag kann K jeweils bei dem Elternteil verbringen, bei dem es nach der Umgangsregelung sowieso ist. In diesem Jahr hat K danach ihren Geburtstag bei der Mutter verbracht, im nächsten Jahr wird es beim Vater sein. Hinsichtlich der Oster- und Pfingstfeiertage war festzuhalten, dass unabhängig von der Umgangsregelung das andere Elternteil einen Tag mit K verbringen kann.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 94 Abs. 3 S. 2 KostO, 13a Abs. 1 FGG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG.

22846 Norderstedt, 14.11.2003
Richterin am Amtsgericht, M

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