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03.05.2010 |
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| Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung |
§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.
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28.04.2010 |
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| Wohnortwechsel (hier: Ausland) bei gemeinsamer elterlicher Sorge |
1. Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl.
2. Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392).
3. Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird.
4. Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169).
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03.12.2009 |
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| Urteil des EuGHMR zum Sorgerecht nichtehelicher Väter |
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27.06.2008 |
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| "KIndesentführung" im Inland |
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine familiengerichtliche Eilentscheidung, wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig und unter Verletzung der Mitsorge des anderen Elternteils aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeldherausreißt. Weiter |
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16.04.2008 |
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| Im Zweifel für die Mutter... |
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Eltern. Weiter |
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19.03.2008 |
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| Sorgerechtsentscheidung gegen den Kindeswillen |
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil und zu den dafür maßgeblichen Kriterien bei entgegenstehendem Kindeswillen der - hier 7-jährigen - Kinder Weiter |
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13.02.2008 |
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| Kindesanhörung im Sorgerechtsverfahren |
Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler. der zur Zurückverweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht. Weiter |
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12.02.2008 |
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| Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung |
Entscheidung zu den grundlegenden Voraussetzungen, um bei einer Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge zu entziehen. Weiter |
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06.02.2008 |
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| Kein Sorgerecht für nichteheliches Kind gegen den Willen der Mutter |
Entscheidung zur Ablehnung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der allein sorgeberechtigten und nicht zustimmenden Mutter auf den nicht mit ihr verheirateten Vater des Kindes Weiter |
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19.12.2007 |
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| BVerfG: Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug |
1. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines Wächteramtes, sie von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten.
2. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss ihrer Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden.
3. Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
4. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (hier beanstandet: Unterlassen einer angezeigten Einholung eines Sachverständigengutachtens). Weiter |
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12.12.2007 |
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| Verweigerung des Sorgerechts nach Ermordung der Kindesmutter und ihres neuen Lebensgefährten |
Keine elterliche Sorge für den Vater, der die Mutter des Kindes und den neuen Lebensgefährten getötet hat. Entscheidung des BVerfG vom 12.12.2007
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07.11.2007 |
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| (Un-)Wirksamkeit einer Sorgeerklärung |
Eine Sorgeerklärung kann nur von den rechtlichen Eltern abgegeben werden. Soweit die Elterneigenschaft des Erklärenden fehlt oder noch nicht gegeben ist, führt dies zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärung Weiter |
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17.10.2007 |
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| Entzug der elterlichen Sorge bei Weigerung der Eltern, die Kinder in eine öffentliche Schule zu schicken |
1. Weigern sich die Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert. 2. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaf ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig. Weiter |
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08.08.2007 |
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| Beantragung eines Kinderausweises/Schulbefreiung als Angelegenheiten des täglichen Lebens |
Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs.1 Satz 2 und 3 BGB. Einer Zustimmung des anderen - ebenfalls sorgeberechtigten - Elternteils bedarf es daher nicht. Weiter |
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07.08.2007 |
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| Sorgerechtsentzug bei "Münchhausen-by-proxy" |
Zu den Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge bei Vorliegen eines "Münchhausen-by.proxy"-Syndroms oder jedenfalls einem solchen entsprechenden Verhalten. Weiter |
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