Verband Anwalt des Kindes  
   
 
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SORGERECHT VERFAHRENSPFLEGSCHAFT UMGANGSRECHT PFLEGEKINDER

07.08.2007
Sorgerechtsentzug bei "Münchhausen-by-proxy"

Zu den Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge bei Vorliegen eines "Münchhausen-by.proxy"-Syndroms oder jedenfalls einem solchen entsprechenden Verhalten.
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14.06.2007
Keine geschlossene Unterbringung des Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern

Ein Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631b BGB kann grundsätzlich nur vom Aufenthaltsbestimmungsberechtigten gestellt werden.
Das Jugendamt ist zur Antragstellung nur berechtigt, wenn dem Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbstimmungsrecht entzogen worden ist (§ 1666 BGB) und das Jugendamt zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung bestimmt worden ist.
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29.05.2007
Urlaubsreisen idR nicht von erheblicher Bedeutung

1. Die Befugnis, über Urkaubsreisen eines Kindes zu entscheiden, ist über § 1628 BGB, nicht über § 1671 BGB zu regeln.
2. Urlaubsreisen haben nur ausnahmsweise schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes
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26.03.2007
Untersuchung auf Alkoholkrankheit unzulässig

Im Sorgerechtsverfahren ist die Anweisung an einen Elternteil, sich beim Gesundheitsamt auf eine mögliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen, mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.
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14.03.2007
Keine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt.

2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen.
Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.
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07.03.2007
Zuständigkeit folgt Wohnsitz, nicht Aufenthalt des Kindes

Die örtliche Zuständigkeit für ein Sorgerechtsverfahren bestimmt sich
bei Nichtanhängigkeit eines Ehesache nach dem gesetzlichen Wohnsitz des Kindes,
nicht nach einem von einem Elternteil begründeten tatsächlichem Aufenthalt.
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07.02.2007
Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Bei fehlender Kooperation der Eltern ist der Entzug des gemeinsamen Sorgerechts insgesamt (anstelle etwa des Aufenthaltsbestimmungsrechts) nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen den Eltern ein tragfähiger Kompromiss in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht mehr erzielt werden kann.
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28.11.2006
Rückführung in Fällen der Kindesentführung

Bei gemeinsamer Sorge ist das Verbringen eines minderjährigen Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat nicht zulässig. Wird innerhalb eines Jahres der Antrag auf Rückführung gestellt ist ihm grundsätzlich zu entsprechen.
Hat ein Gericht im ursprünglichen Aufenthaltsland des Kindes in jüngerer Zeit dem dort verbleibenden Elternteil ein Umgangsrecht zugesprochen ist im Regelfall kein Raum, um nach § 13 HKÜ eine Rückführung zu untersagen.

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16.11.2006
Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Nachfolgende drei aktuelle Entscheidungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und einem Elternteil allein zuzusprechen ist, § 1671 BGB.
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20.09.2006
Vorgeburtliche Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme begründet nicht den Schutz des Art.6 GG

Art. 6 Abs.1 GG schützt nur die Aufrechterhaltung einer bereits entstandenen sozialen Beziehung zwischen dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater zu seinem Kind, wenn er zumindest eine Zeit lang Verantwortung für das Kind getragen hat.
Die vorgeburtliche Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme reicht deshalb nicht aus, um den Schutz des Art. 6 Abs.1 GG zu begründen.
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30.08.2006
Anhörung der Eltern im Sorgerechtsverfahren

In Sorgerechtsverfahren darf von der Anhörung der Eltern nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
Ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne kann jedenfalls nicht in dem einmaligen Nichterscheinen eines Elternteils zu einem anberaumten Gerichtstermin gesehen werden.
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28.08.2006
Umfang der Ermittlungspflicht des Jugendamtes im Sorgerechtsverfahren

...
2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und hierzu die örtlichen Verhältnisse sowie das Umfeld beider Elternteile durch Hausbesuch zu klären.
Das Jugendamt hat darüber hinaus aufgrund seiner besonderen Erfahrung alle für das Verfahren maßgebenden Aspekte zur Geltung zu bringen und dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag zu machen.
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31.05.2006
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen

Die nachfolgende Entscheidung beleuchtet die strafrechtliche Komponente der Schulverweigerung aus religiösen Gründen.
Sie könnte aber in familienrechtlichen Fällen, in denen es um den Entzug (von Teilen) der elterlichen Sorge aus gleichen Gründen geht, durchaus eine entscheidende Rolle spielen.
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31.05.2006
einstweilige Anordnung - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

1. Der vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als Teil der elterlichen Sorge) im Wege der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Familiengerichts besteht, welches ein Abwarten bis zur Beendigung der notwendig erscheinenden Ermittlungen nicht gestattet und eine sofortige Maßnahme zur Abwendung der dem Kind drohenden Gerfahren erfordert.

2. Ist die einstweilige Anordnung bereits über einen längeren Zeitraum vollzogen, entspricht es grundsätzlich nicht dem Wohl des Kindes, die getroffene Maßnahme im Beschwerdeverfahren ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und einen erneuten Ortswechsel des Kindes herbeizuführen.

3. Bei einem 13 Jahre alten Kind spricht für die Ernsthaftigkeit und Beachtlichkeit seiner Willensbildung, dass es den von ihm geäußerten Willen nachvollziehbar begründen kann.
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03.04.2006
Mütter dürfen ihre im Ausland beim Vater lebenden Kinder nicht ohne weiteres in Deutschland zurückhalten

Mütter, die ihr Einverständnis dazu erteilt haben, dass ihre Kinder beim Vater im Ausland leben, dürfen die Kinder nach einem Besuch nicht ohne weiteres in Deutschland zurückhalten. Ein Zurückhaltungsrecht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Rückführung der Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung der Kinder verbunden ist.

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