Verband Anwalt des Kindes  
   
 
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SORGERECHT VERFAHRENSPFLEGSCHAFT UMGANGSRECHT PFLEGEKINDER

23.03.2006
Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elt. Sorge

Nicht jede Spannung oder Streitigkeit der Eltern schließt das gemeinsame Sorgerecht aus.
Vielmehr ist darauf abzustellen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes hat.
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07.03.2006
Voraussetzung einer Umgangspflegschaft

Zur Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter durch Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen ihrer Unfähigkeit, dem Kind einen unbeschwerten Umgang mit dem Vater zu ermöglichen (Umgangspflegschaft).
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01.03.2006
Heimlich eingeholter DNA-Vaterschaftstest hat nicht unbedingt Auswirkungen auf Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens

Gerichtliche Abstammungsgutachten sind auch dann verwertbar, wenn sie nicht hätten eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft und damit auch die Beweisanordnung auf einem heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest basiert. Ein solches übergreifendes Verwertungsverbot kommt allenfalls in Betracht, wenn die Einholung oder Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des Kindes bedeutet.

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01.02.2006
Zum Einfluss sexueller Neigungen auf die gemeinsame elterliche Sorge

Die sexuellen Neigungen eines Elternteils (hier: sado-masochistische Praktiken) stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, wenn sie sich nicht auf das Wohl des Kindes auswirken.
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22.12.2005
BVerfG: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts-gewaltsame Wegnahme des Kindes

Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Mutter gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn auf den Kindesvater unter gleichzeitiger Verfügung der Befugnis des Gerichtsvollziehers zur gewaltsamen Wegnahme des Kindes
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08.12.2005
BVerfG: Zur Sorgerechtsübertragung auf den nichtehelichen Vater

1. Das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 S.1 GG gebietet es, die Vorschrift des § 1680 Abs.2 S.2 BGB in einer Weise auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird.
2. Wenn ein nach § 1626a BGB nicht sorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für die Kinder zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher geboten, § 1680 Abs.2 S.2 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widerprechen.
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29.11.2005
Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption

1. Grundsätzlich ist zur Adoption eines Kindes die Einwilligung beider
Elternteile nötig. In bestimmten Ausnahmefällen ermöglicht das Gesetz
die Adoption des Kindes aber auch gegen den Willen eines Elternteils.
2. Bei einem besonders schweren, vollständigen Versagen eines Elternteils
in seiner Verantwortung gegenüber dem Kind kann die Einwilligung dieses
Elternteils durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Für
nichteheliche Väter, die die elterliche Sorge weder innehaben noch inne
gehabt haben, enthält § 1748 Abs. 4 BGB eine besondere Regelung. Danach
ist die Einwilligung bereits dann zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der
Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

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22.11.2005
Abänderung gemeinsamer Sorge, Streit der Eltern, Kommunikationsprobleme, Kindesanhörung

Vor einer Entscheidung zur elterlichen Sorge ist grundsätzlich das betroffene Kind anzuhören, insbesondere wenn eine Anhörung – hier: zum Umgangsrecht – schon Monate zurückliegt.
Von verantwortungsbewussten Eltern ist im Interesse des gemeinsamen Kindes zu erwarten, dass Schwierigkeiten gerade im Bereich der Kommunikation überwunden werden. Probleme in diesem Bereich sind grundsätzlich nicht geeignet, einem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen.

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25.10.2005
BVerfG: Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß

Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen, bei seinem Vater in Deutschland lebenden Kindes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis war erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellt fest, dass es mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) nicht vereinbar ist, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen.
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19.10.2005
Wohnsitz des Kindes bei gemeinsamer elt. Sorge getrennt lebender Eltern

1. Ein Verweisungsbeschluss in Sorgerechtssachen ist nicht bereits dadurch willkürlich, dass dem Gericht ein Irrtum hinsichtlich des Wohnsitzes des betroffenen Kindes unterlaufen ist und der Antragsteller der Verweisung widersprochen hat.

2. Auch verfahrensfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind bindend.

3. Bei gemeinsamer Bestimmung des Aufenthaltsrechts wird der Wohnsitz des Kindes im Fall des Aufenthalts bei einem Elternteil dort begründet.
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20.09.2005
Zum Entzug der elterlichen Sorge bei Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Vorwürfen der Mutter ggü. dem Vater

1. Eine ein Verfahren (hier: nach § 1666 BGB) einleitende Verfügung ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

2. Bei fortwährenden Auseinandersetzungen der Eltern und Vorwürfen der Mutter gegen den Vater kann eine so erhebliche Belastung für die Kinder entstehen, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 1666 BGB die Frage elterlichen Erziehungseignung zu klären ist.
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05.09.2005
Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht aus religiösen Gründen

1. Die Eltern missbrauchen das Sorgerecht und gefährden das Kindeswohl, wenn sie ihre schulpflichtigen Kinder nicht zur Schule schicken.

2. Ein Sorgerechtsmissbrauch ist auch gegeben, wenn die Eltern aus religiösen Gründen den Schulbesuch ablehnen und stattdessen ihre Kinder zu Hause unterrichten wollen. Dem Elternrecht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder kommt gegenüber dem Erziehungsauftrag des Staates nämlich kein absoluter Vorrang zu.

3. Lehnen Eltern den Schulbesuch grundsätzlich ab und kommen daher mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht nicht in Betracht, kann die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit öffentlichrechtlichen Schulzwangs steht in einem solchen Fall familiengerichtlichen Eingriffen nicht entgegen.

4. Verhindern die Eltern schon längere Zeit den Schulbesuch, kann es geboten sein, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung zu entziehen, um die Kinder vor weiterem Schaden zu bewahren, der durch ein weiteres Fernbleiben von der Schule während der Dauer des Hauptsacheverfahrens entstehen würde. Das gilt auch dann, wenn die Eltern behaupten, dass den Kindern der schulische Wissensstoff durch Heimunterricht vermittelt wird, denn durch den Besuch der Schule erlernen die Kinder auch soziale Kompetenz im Umgang mit anderen. Auch in diesem Bereich führt die Schulversäumnis zu schwerwiegenden Defiziten, die später nicht oder nur schwer aufgeholt werden können.
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25.08.2005
Entzug der elterlichen Sorge - Kindeswohlgefährdung

1. Eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs.1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Gefährdung des Kindsewohls).
Die bloße Möglichkeit, bei - nicht auszuschließenden - gravierenden Veränderungen der Betreuungs- und Versorgungssituation zum Nachteil des Kindes sofort eingrifen zu können, rechtfertigt eine solche Maßnahme nicht.

2. Fehlt es für eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs.1 BGB an deren Durchsetzbarkeit (z.B. weil sich die Eltern mit dem gemeinsamen Kind mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland aufhalten), hat sie als ungeeignetes Mittel zur Abwendung der Gefahr für das kindliche Wohl grundsätzlich zu unterbleiben.
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10.08.2005
Nach dem Tod der Mutter können nichteheliche Kinder nicht den Nachnamen ihres Vaters annehmen

Übernimmt der Vater nach dem Tod seiner Partnerin das Sorgerecht für das gemeinsame nichteheliche Kind, so kann er dem Kind nicht seinen Namen geben.
Zwar würde ein Namenswechsel in diesen Fällen häufig dem Kindesinteresse entsprechen. Der Gesetzgeber hat sich aber bewusst für die Beibehaltung des bisherigen Namens entschieden. Hieran sind auch die Gerichte gebunden.
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10.08.2005
Vorläufiger Entzug der elterlichen Sorge

1. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung in Familiensachen (hier: betr. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
2. Für einen vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelten nach § 1666 BGB besonders hohe Anforderungen. Vorläufige Ermittlungsergebnisse müssen eine solche Sofortmaßnahme zwingend gebieten.
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