|
 |
14.07.2005 |
 |
 |
| Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht aus religiösen Gründen |
1. Eine den teilweisen Entzug des Sorgerechts rechtfertigende Gfährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die Kindeseltern nicht in gebotenem Maße ihre Kinder zur Teilnehme an der allgemeinen Schulausbildung anhalten können.
2. Weder das in Art.6 Abs.2 S.1 GG verankerte Recht der Eltern auf freie Erziehung ihrer Kinder noch die in Art.4 Abs.1 und 2 GG verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. das Recht auf ungestörte Religions- ausübung begründen einen Anspruch der Eltern auf Befreiung ihrer Kinder von der allgemeinen Schulpflicht und damit verbundener Genehmigung von Heimunterricht. Daran haben sich auch die Eltern zu orientieren, die der Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten angehören Weiter |
|
 |
 |
 |
25.05.2005 |
 |
 |
| Zum Sorgerecht des nichtehelichen Vaters bei Entzug der elterlichen Sorge der allein sorgeberechtigten Mutter |
Hat das Familiengericht der nach § 1626a Abs.2 BGB allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht (teilweise) nach § 1666 BGB entzogen und es nicht zugleich nach § 1680 Abs.2, 3 BGB auf den Vater übertragen, kann der Vater insoweit das alleinige Sorgerecht weder durch Sorgeerklärung noch durch Heirat mit der Mutter, sondern allein durch familiengerichtliche Entscheidung nach § 1696 BGB erlangen. Weiter |
|
 |
 |
 |
18.05.2005 |
 |
 |
| Impfung des Kindes ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung |
1. Ob und wogegen das Kind geimpft werden soll, gehört zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. 2. Bei Uneinigkeit der Eltern darüber kann das Familiengericht die Entscheidungskompetenz dem Elternteil übertragen, der am ehesten zum Wohl des Kindes handeln wird. Weiter |
|
 |
 |
 |
11.05.2005 |
 |
 |
| Sorgerechtsmissbrauch - Entzug der elterlichen Sorge - Herausnahme der Kinder |
Die elterliche Sorge kann einem Elternteil entzogen werden, wenn diese zum Nachteil des Kindeswohls ausgeübt wird. Zu den Voraussetzungen eines solchen Sorgerechtsentzugs. Weiter |
|
 |
 |
 |
25.04.2005 |
 |
 |
| Kostenentscheidung bei elterlicher Sorge |
Die Tatsache der Antragsrücknahme im FGG- Verfahren ist für sich allein kein Anlass für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers. Eine Abweichung von der Regelkostenentscheidung des § 13a Abs. 1 FGG setzt voraus, dass der Antragsteller die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt hat oder das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist.
Weiter |
|
 |
 |
 |
18.04.2005 |
 |
 |
| Sorgerechtsentzug, Verfahrenspfleger |
Ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge unzulässig. Erst wenn das Vermittlungsverfahren durch Beschluss für erfolglos erklärt wurde – oder die Durchführung eines neuen Vermittlungsverfahrens abgelehnt wurde – sind weitere Maßnahmen zulässig.
Weiter |
|
 |
 |
 |
18.04.2005 |
 |
 |
| Kein Sorgerechtsentzug ohne Verfahrenspflegerbestellung |
In einem Verfahrens betreffend den (auch teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge muss das Gericht dem betroffenen Kind einen Verfahrenspfleger bestellen. Eine anderweitig ergangene Entscheidung ist unzulässig. Weiter |
|
 |
 |
 |
05.04.2005 |
 |
 |
| Bundesverfassungsgericht zur Bindungswirkung von Entscheidungen des EuGHMR |
Zur Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sorgerechtsverfahren vor deutschen Gerichten. Zum Verhältnis von Sorhgerechtsentzug und Verbleibensanordnung.
Weiter |
|
 |
 |
 |
29.03.2005 |
 |
 |
| Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens |
1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist somit ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. 2. Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird ( BGH v. 29. September 1999 - XII ZB 3/99, MDR 2000, 31 , m. Anm. Oelkers = FamRZ 1999, 1646 ; OLG Karlsruhe v. 9. September 1999 - 5 UF 184/98, FamRZ 2000, 111 ). 3. Ist nicht erkennbar, dass sich das behauptete schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der getrennt lebenden Situation dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Weiter |
|
 |
 |
 |
18.02.2005 |
 |
 |
| Kein Zwangsgeld zur Erzwingung der Mitwirkung im Sorgerechtsverfahren |
Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG kommen nicht in Betracht, um einen Beteiligten dazu zu bewegen, sich körperlich oder/und psychiatrisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
Weiter |
|
 |
 |
 |
01.02.2005 |
 |
 |
| Aufenthaltsbestimmungsrecht und Wohnsitz des Kindes |
Wird einem Elternteil nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, hat dies allein keinen Einfluss auf den Wohnsitz des Kindes. Weiter |
|
 |
 |
 |
18.01.2005 |
 |
 |
| Aufenthaltsbestimmungsrecht, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht kommt nur dann in Betracht, wenn eine derartige Entscheidung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Die Notwendigkeit, den Unterhalt geltend zu machen, rechtfertigt keine Sorgerechtsregelung, denn § 1629 Abs. 2 BGB gibt dem betreuenden Elternteil die notwendige rechtliche Grundlage für die Vertretung.
Weiter |
|
 |
 |
 |
12.01.2005 |
 |
 |
| Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im Vaterschaftsanfechtungsverfahren |
Gerichtliche Abstammungsgutachten sind auch dann verwertbar, wenn sie nicht hätten eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft und damit auch die Beweisanordnung auf einem heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest basiert. Ein solches übergreifendes Verwertungsverbot kommt allenfalls in Betracht, wenn die Einholung oder Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des Kindes bedeutet.
Weiter |
|
 |
 |
 |
15.12.2004 |
 |
 |
| Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrecht ausländischer Eltern bei drohender Beschneidung ihrer Tochter |
Droht einem Mädchen im Heimatland der Eltern (hier: Gambia) die Beschneidung, so kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht der in Deutschland lebenden Eltern dahingehend eingeschränkt werden, dass sie ihre Tochter nicht in ihr Heimatland bringen dürfen. Die Beschneidung eines Mädchens stellt eine grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung dar, die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist.
Weiter |
|
 |
 |
 |
23.11.2004 |
 |
 |
| Bestellung von Ergänzungspfleger oder Vormund, Beschwerdebefugnis |
Gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger oder Vormund können sich nur das minderjährige Kind, seine Eltern und jetzigen Pflegeeltern sowie das Jugendamt wenden. Verwandte und Verschwägerte sind hiervon ausgeschlossen.
Weiter |
|
 |
 |
|
|