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29.10.2004 |
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| Sorgerechtsentzug, Kindeswohlgefährdung, Bindungen zur Pflegefamilie, Prozesskostenhilfe, Identität von einstw. Anordnugsverfahren und Hauptsacheverfahren |
1. Bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter mit anschließender Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie) und deren in angemessenen Zeitabständen vorzunehmender Überprüfung gemäß § 1696 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob eine Gefahr für das Kindeswohl (noch) besteht. Dabei sind im Rahmen der Überprüfung die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie, die Intensität der zu ihr entstandenen Bindungen und die Erziehungsfähigkeit der Herkunftsfamilie zu berücksichtigen.
2. Das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dient nicht dazu, strittige Tatsachen- oder Rechtsfragen endgültig zu beantworten. Hat aber das erstinstanzliche Gericht bereits die Tatsachen umfassend aufgeklärt und sind auch keine strittigen Rechtsfragen mehr zu klären, so ist es von daher nicht geboten, Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
3. Einstweilige Anordnungen i. S. des § 621g ZPO müssen den gleichen Verfahrensgegenstand wie das Hauptsacheverfahren haben. Das ist nicht der Fall, wenn im Verfahren betr. das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine vorläufige Regelung des Umgangs erstrebt wird. Weiter |
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27.10.2004 |
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| Pflegschaft, Bestellung des Jugendamtes |
Eine Bestellung des Jugendamtes als Pfleger setzt voraus, dass keine als Einzelpfleger geeignete Person vorhanden ist. Dies erfordert sorgfältige Ermittlungen des Gerichts.
Eine Bestellung des Jugendamtes kann – auch wenn es allgemein zulässig sein könnte – aus anderen Gründen kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn andere Behörden involviert sind, die derselben Behördenspitze zugeordnet sind wie das Jugendamt.
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14.10.2004 |
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| BVerfG: Zur Auseinandersetzung deutscher Gerichte mit UN-Menschenrechtskonvention und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren |
1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.
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06.10.2004 |
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| Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge |
Zu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem tatsächlichen Hindernis durch län-gerfristige Abwesenheit des Elternteils. 1.
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04.10.2004 |
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| Zur zeitlichen Begrenzung eines Sorgerechtsentzugs |
Eine zeitliche Begrenzung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) ist regelmäßig nicht möglich und allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Dies gilt auch für die minderjährigen Eltern gemäß § 1673 Ab.2 BGB zustehende Personensorge. Weiter |
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19.08.2004 |
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| Gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils |
Zu den Voraussetzungen einer familiengerichtlichen Ersetzung der Sorgeerklärung eines nicht verheirateten Elternteils, wenn der andere Elternteil zwar mit dem Kind zusammengelebt, aber die Eltern sich bereits vor dem 01.07.1998 getrennt haben. Weiter |
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03.08.2004 |
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| Rückübertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge - wechselseitiger Aufenthalt |
Mutige und interessante Entscheidung zur Rückübertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile und wechselseitigem Aufenthalt des betroffenen Kindes. Fraglich bleibt, ob diese Entscheidung praktikabel ist. Weiter |
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26.07.2004 |
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| Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Bedeutung des Kindeswillens |
1. Es besteht ein dringendes Bedürfnis zur einstweiligen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn Uneinigkeit zwischen den Eltern über den auch nur vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes besteht. 2. Bei der Entscheidung über die Ausübung des (vorläufigen) Aufenthaltsbestimmungsrechts ist der ausdrücklich geäußerte Kindeswunsch mitentscheidend zu berücksichtigen. Schon das Persönlichkeitsrecht des (hier: fast zwölf Jahre alten) Kindes erfordert es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses Gehör findet, wobei die Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Gründe, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen, zu prüfen sind. Weiter |
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09.07.2004 |
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| Elterliche Sorge vs. Adoption - Keine Bindung deutscher Gerichte an Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte |
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den leiblichen Vater trotz bevorstehender Adoption des Kindes durch seine Pflegeeltern.
Ein Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGHMR) bindet unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland als Rechtssubjekt, nicht aber deren Organe und Behörden, und namentlich nicht die Gerichte.
Entscheidung vom BVerfG aufgehoben! Weiter |
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21.04.2004 |
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| Namensänderung des Kindes nach Tod der sorgeberechtigten Mutter |
Der Vater, dem nach dem Tod der sorgeberechtigten Mutter, deren Namen das Kind trägt, die elterliche Sorge übertragen wird, kann dem Kind seinen eigenen Namen erteilen. Weiter |
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08.04.2004 |
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| EuGHMR zu einstweiligem Sorgerechtsentzug und Inpflegenahme |
Verstoß gegen Art. 8 EMRK bei einstweiligem Entzug der elterlichen Sorge und Durchführung der Inpflegenahme Weiter |
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08.04.2004 |
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| Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Unzulässigkeit mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges oder Wegfalls der Opfereigenschaft; Entziehung der elterlichen Sorge und Verbot des Umgangs mit Kindern aus |
geschiedener Ehe durch deutsche Gerichte (Fall Haase)
1. Die Vorschrift über die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges in Art. 35 Abs. 1 EMRK schreibt (auch) vor, dass Beschwerden, mit denen der Gerichtshof später befasst sein soll, zumindest in der Sache in Übereinstimmung mit den nach staatlichem Recht vorgesehenen Formerfordernissen bei der zuständigen staatlichen Stelle erhoben worden sein müssen. Hat das deutsche Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts als Familiengericht (hier: über die Entziehung der elterlichen Sorge und ein Umgangsverbot mit Kindern aus geschiedener Ehe) für unzulässig erklärt, weil die beschwerdeführende Kindesmutter nicht zuvor beim Fachgericht (hier: zuständiges Oberlandesgericht) Beschwerde eingelegt hat, ist die vorgenannte Voraussetzung nicht erfüllt und die Beschwerde zum Gerichtshof unzulässig. 2. Die Beschwerde wird aber nicht (auch) wegen Wegfalls der Opfereigenschaft i.S.d. 34 EMRK unzulässig, weil eine der Beschwerdeführerin günstige Entscheidung oder Maßnahme getroffen worden ist (hier: Aufhebung familiengerichtlicher Beschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht; jedoch weiterbestehende Trennung der Mutter von ihren Kindern). Der Wegfall der Opfereigenschaft setzt voraus, dass die nationalen Behörden bzw. Gerichte die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und Wiedergutmachung geleistet haben. 3. Rügt eine geschiedene deutsche Kindesmutter, dass ihr die elterliche Sorge für die bei ihr lebenden Kinder entzogen, die Kinder unter behördliche Obhut gestellt wurden und ihr zudem der Umgang mit ihnen (sowie bei dem Vater lebenden ) Kindern untersagt worden ist, sind die gerügten Maßnahmen zwar eindeutig ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verstößt gegen Art. 8 EMRK, es sei denn, er ist "gesetzlich vorgesehen", verfolgt ein oder mehrere berechtigte Ziele nach Art. 8 Abs. 2 MRK und ist zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". 4. Wesentliches Ziel von Art. 8 EMRK ist es, Einzelne gegen willkürliche Maßnahmen durch Behörden zu schützen. Darüber hinaus können aber positive Schutzpflichten bestehen, die sich aus der Verpflichtung zur wirksamen Achtung des Familienlebens ergeben. Wenn familiäre Bindungen entstanden sind, muss der Staat daher grundsätzlich so handeln, dass sich diese Bindung entwickeln kann und jedenfalls Maßnahmen treffen, die es Eltern und Kind ermöglichen wieder zusammen zu kommen. 5. Die Grenzen zwischen den positiven und negativen Pflichten des Staates nach dieser Vorschrift lassen sich nicht genau bestimmen. Die anwendbaren Grundsätze sind aber ähnlich. In beiden Bereichen muss ein gerechter Ausgleich stattfinden zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft insgesamt und in beiden Fällen hat der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Stets von entscheidender Bedeutung ist das, was dem Kindeswohl am besten dient. 6. Die Behörden haben insbesondere in Notfallsituationen einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob es notwendig ist, ein Kind in Obhut zu nehmen. Der Gerichtshof muss sich aber im Einzelfall davon überzeugen, dass die Umstände eine Trennung des Kindes von seinen Eltern rechtfertigen. Gerade die Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes ist eine außerordentlich harte Maßnahme. Es muss ungewöhnlich zwingende Gründe dafür geben, eine Mutter unmittelbar nach der Geburt physisch von ihrem Kind zu trennen. 7. Die Anordnung der Unterbringung eines Kindes muss in der Regel eine vorübergehende Maßnahme sein, die aufzuheben ist, sobald die Umstände dies zulassen, und die Durchführung zeitliche begrenzter Fürsorgemaßnahmen muss mit dem eigentlichen Ziel, die leiblichen Eltern und das Kind wieder zusammenzubringen, vereinbar sein. 8. Hinsichtlich eines Nichtvermögensschadens, der im Namen der betroffenen Kinder geltend gemacht wird, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es grundsätzlich möglich ist, dass eine nach staatlichem Recht nicht (mehr) vertretungsberechtigte Person gleichwohl vor dem Gerichtshof im Namen der Kinder auftritt. Auch wenn den Eltern elterliche Rechte entzogen worden sind, genügt ihr Status, um ihnen die Befugnis zu verleihen, sich auch im Namen der Kinder an den Gerichtshof zu wenden.
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19.03.2004 |
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| Elterliche Sorge vs. Adoptionspflege |
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den leiblichen Vater trotz bevorstehender Adoption des Kindes durch seine Pflegeeltern Weiter |
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11.03.2004 |
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| Entzug der elterlichen Sorge wegen psychischer Erkrankung |
1. Auch eine nur schubweise auftretende psychische Erkrankung des sorgeberechtigten Elternteils kann die (Teil-) Entziehung der Personensorge rechtfertigen.
2. Eine unkritische Unterstützung der sorgeberechtigten Elternteils bei seinem "Kampf um das Kind" ist wenig hilfreich, weil es dem Elternteil eine kritische Hinterfragung seiner eigenen Überzeugung erschwert. Weiter |
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01.03.2004 |
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| Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen zum Sorgerecht |
Art. 6 II GG erfordert die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge. Die Gerichte haben sich deshalb mit Teilentscheidungen als milderes Mittel zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut. Weiter |
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