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26.02.2004 |
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| Urteil des EuGHMR zu deutscher Sorge- und Umgangsrechtsentscheidung |
Der EuGHMR hebt eine Sorge- und Umgangsrechtsentscheidung des OLG Naumburg mit weit reichenden Konsequenzen auf. Zum Verhältnis leiblicher zu Adoptiveltern. Verletzung von Art. 8 EMRK. Weiter |
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03.02.2004 |
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| Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Umgangspfleger bei Umgangsverweigerung |
Scheitern angemessene Kontakte der Kinder zum nichtbetreuenden Elternteil an den Konflikten zwischen beiden Eltern, sind diese Kontakte aber zum Wohl der Kinder geboten, so kann für die Kinder ein Umgangspfleger bestellt werden. Um ihm eine effektive Tätigkeit zu ermöglichen, kann es auch angezeigt sein, dies mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verknüpfen. Ist angesichts des Konfliktniveaus zwischen den Eltern zu erwarten, dass auch ein Auskunftsverlangen nach § 1668 BGB das Streitklima mobilisieren würde, so kann zusätzlich auch diese Verpflichtung weg vom Sorgeberechtigten auf einen Dritten übertragen werden.
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14.01.2004 |
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| Zur Namensänderung des Kindes nach Scheidung des sorgeberechtigten Elternteils |
Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.
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05.01.2004 |
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| Gemeinsame elterliche Sorge kein Regelfall |
Das Kindeswohl kann es gebieten, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen. Weiter |
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18.12.2003 |
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| Gemeinsame elterliche Sorge kein Regelfall |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge und zur Frage, wann diese gerade nicht beibehalten sollte Weiter |
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18.12.2003 |
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| BVerfG zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil |
Der mittlerweile von der Bf geschiedene Ehemann ist im Juni 2002 rechtskräftig unter anderem wegen Körperverletzung sowie versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Bf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Ehe wurde im Oktober 2002 auf Antrag der Bf. geschieden. Das Familiengericht übertrug ihr die alleinige elterliche Sorge für das bei ihr lebende Kind. Der Bf sei es nicht zumutbar, mit ihrem früheren Ehemann über Sorgerechtsfragen zu kommunizieren. Das OLG hob die Sorgerechtsregelung auf, ohne den zuvor gestellten Antrag der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Bf auf getrennte Anhörung beschieden zu haben.
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18.12.2003 |
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| Aufhebung der gemeins. elt. Sorge |
Nicht jede Spannung oder Streitigkeit der Eltern schließt das gemeinsame Sorgerecht aus.
Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes hat. Weiter |
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15.12.2003 |
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| Keine gemeins. elterl. Sorge bei massiver Verweigerung jeglicher Kommunikation |
1. In Sorgerechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht.
2. Die massive Verweigerung jeglicher direkter Kommunikation mit dem Vater durch die Mutter und einseitig durch sie getroffene Entscheidungen (hier: unmotivierter Wegzug mit den Kindern; Hinführung der Kinder zum Islam) können die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater rechtfertigen. Weiter |
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19.11.2003 |
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| Kein Sorgerechtsentzug bei Ablehnung einer Abtreibung |
Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigert, übt sein Sorgerecht nicht missbräuchlich aus und es liegt auch kein unverschuldetes Versagen im Sinne von § 1666 BGB vor.
Auch wird das Wohl der Minderjährigen nicht dadurch gefährdet, dass der Sorgeberechtigte das Austragen des Kindes verlangt; von einer solchen Pflicht der Schwangeren geht die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus.
Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält (im Anschluss an OLG Hamm in NJW 1998, S. 3424 (3425); LG Berlin in FamRZ 1980 S. 285 (286, 287) ).
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19.11.2003 |
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| Sorgerechtsproblematik bei einer minderjährigen Schwangeren |
1. Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabruch verweigert, übt sein Sorgerecht nicht missbräuchlich aus und es liegt auch kein unverschuldetes Versagen im Sinne von § 1666 BGB vor. Auch wird das Wohl der Minderjährigen nicht dadurch gefährdet, dass der Sorgeberchtigte das Austragen des Kindes verlangt; von einer solchen Pflicht der Schwangeren geht die rechtsstaatliche Ordnung vielmehr grundsätzlich aus. 2. Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und ihrem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält. Weiter |
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29.10.2003 |
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| Entscheidung zu heimlichen Vaterschaftstests |
Ein ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils eingeholter Vaterschaftstest begründet wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage. Weiter |
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29.10.2003 |
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| Anhörungspflicht des Kindes im Sorgerechtsverfahren |
Die Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Sorgerechtsverfahren ist in der Regel ein schwerer Verfahrensmangel, der es auch nach der Neuregelung des § 538 ZPO rechtfertigt, den ergangenen Beschluss nach dem freien Ermessen des Beschwerdegerichts ohne Rüge oder besonderen Antrag eines Beteiligten aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Weiter |
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30.09.2003 |
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| Entziehung der elterlichen Sorge bei bestehender Besorgnis der Gefährdung des Kindeswohls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung |
Die Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB ist erforderlich, wenn eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes nicht anders abgewendet werden kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit. Steht aufgrund des Verhaltens des Sorgeberechtigten in der Vergangenheit fest, dass bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung eine solche Gefährdung bestanden hat, so reicht es nicht aus, um die begründete Besorgnis für die Gefährdung des Kindeswohles für die Zukunft zu beseitigen, dass die oder der Sorgeberechtigte erklären, sie/er sei einsichtsfähig und werde sich einer medikamentösen und therapeutischen Behandlung in der Zukunft unterziehen. Die bestehende Besorgnis der Gefährdung kann erst in der Zukunft entkräftet werden, wenn ärztlicherseits festgestellt ist, dass die beabsichtigte bzw. in die Wege geleitete medizinische Behandlung Erfolg gehabt hat.
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29.09.2003 |
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| Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis bei Unterbringungen |
Das Familiengericht ist für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b BGB nur solange zuständig, wie noch keine Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet ist. Danach ist das Vormungschaftsgericht zuständig.
Ein Verstoß gegen diese funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts (hier: Entscheidung des Familien- anstelle des Vormundschaftsgerichts) eröffnet kein außerordentliches Rechtsmittel.
Das Familien- oder Vormundschaftsgericht genehmigt lediglich die Unterbringung als solche; die Auswahl der Unterbringungseinrichtung erfolgt durch den Inhaber des Sorgerechts. Weiter |
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24.07.2003 |
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| Keine Entscheidung über Adoption solange das Sorgerechtsverfahren nicht angeschlossen ist |
1.Sorgerechtsverfahren muss abgeschlossen werden, bevor über Ersetzung der Einwilligung in die Adoption entschieden wird. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge nicht auszusetzen, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare Zwischenentscheidung - selbstständig anfechtbar.
2. Eine Beweisanordnung sowie eine Entscheidung über einen Antrag auf Protokollergänzung sind unselbstständige Zwischenentscheidungen die auch im FGG-Verfahren nicht isoliert angefochten werden können.
3. Das Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption ist zwingend auszusetzen, wenn das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge noch nicht abgeschlossen ist; das nach § 148 ZPO analog auszuübende Ermessen des Gerichts ist wegen § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Null reduziert.
4. Eine ausstehende Entscheidung des EGMR hinsichtlich des Sorgerechtsbegehrens dieses Elternteils ist nicht vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO.
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