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12.11.2002 |
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| Einfluss von PAS im Sorgerechtsverfahren |
Zum Einfluss des Parental Alienation Syndrome (PAS) auf die Sorgerechtsentscheidung (hier: nach § 1696 BGB) Weiter |
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14.10.2002 |
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| Sorgerechtsverfahren-Kindesanhörung ab 3. Lebensjahr |
Kinder sind in Sorgerechtsangelegenheiten auch im 3. Lebensjahr anzuhören. Von der Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Die fehlende Anhörung führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
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11.10.2002 |
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| Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall nach Trennung |
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nur in Ausnahmefällen. Zu den diesbezüglichen Voraussetzungen. Weiter |
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29.08.2002 |
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| Kindeswille - Geschwisterbindung - Sorgerechtsverfahren bei Uneinsichtigkeit eines Elternteils |
1. Dem Fortbestand der Geschwisterbindung kommt besonders dann große Bedeutung zu, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist,
2. Mangelnde Bindungstoleranz rechtfertigt notfalls den Entzug der elterlichen Sorge in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren.
3. Keine Gebührenbefreiung bei Beschwerde aus Uneinsichtigkeit.
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26.02.2002 |
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| Sorgerechtsentziehung: Vereinbarkeit mit Art. 8 der Menschenrechtskonvention (Verfahren Kutzner) |
1. Die Entscheidung zur Übernahme der Betreuung eines Kindes ist grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen, die aufzuheben ist, sobald die Umstände dies gebieten. Jede Durchführungshandlung muss ein letztes Ziel anstreben, das darin besteht, die leiblichen Eltern und das Kind erneut zu vereinen. 2. Die positive Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenführung der Familie zu erleichtern, sobald dies wirklich möglich ist, besteht für die zuständigen Behörden schon zu Beginn des Zeitraums der Betreuungsübernahme und gewinnt immer mehr an Gewicht, muss jedoch stets gegenüber der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, abgewogen werden.
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18.02.2002 |
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| Sorgerechtsentzug; Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen Schulschwänzens |
Der monatelange Nichtbesuch der Schule oder einer Ausbildung kann einen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge und eine entsprechende Ergänzungspflegschaft erforderlich machen. Die elterliche Pflicht, für einen begabungsmäßigen Schulbesuch zu sorgen, endet nicht mit der Schulpflicht Weiter |
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30.01.2002 |
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| Namensänderung des Kindes nach Scheidung |
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Namensbandes erst dann zurücktreten läßt, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die Namensänderung erforderlich machen.
2. Das Vorhandensein von (den neuen Namen tragenden) Halbgeschwistern macht eine Namensänderung nicht regelmäßig für das Kindeswohl erforderlich.
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30.01.2002 |
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| Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform |
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben. Der Erste Senat hatte sich mit dieser Thematik auf Grund einer Vorlage des Amtsgerichts Hamburg zu beschäftigen; Hintergrund und Vorgeschichte des Verfahrens sind dargestellt in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom 15. Oktober 2001, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht ist. Weiter |
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21.11.2001 |
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| Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge |
Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil ist nur bei Vorliegen von schwerwiegenden, nachhaltig das Kindeswohl berührenden Gründen statthaft. Weiter |
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30.10.2001 |
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| Entzug der elterlichen Sorge nur bei Kindeswohlgefährdung in der Zukunft-Verhältnis zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft |
Ein Sorgerechtsentzug ist nur zulässig, wenn die Gefahr für das Kindeswohl in der Zukunft liegt. Handlungen in der Vergangenheit, hier die versuchte Tötung des Säuglings, können für den Entzug der elterlichen Sorge nur heran gezogen werden, wenn Sie eine Gefährdung für die Zukunft befürchten lassen. Psychologische Gutachten, die sich nur mit der Vergangenheit befassen und keine Zukunftsprognose geben, sind unzureichend. Um den Verbleib in der Pflegefamilie zu sichern, reicht eine Verbleibensanordnung aus, die hier getroffen wurde, weil eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie dem Kindeswohl schaden würde. Die Gesundheitsfürsorge kann auch gegen den Willen der Mutter bei den Pflegeeltern bleiben, wenn das Kind an einem Anfallsleiden leidet und die leibliche Mutter nicht in der Lage ist, rechtzeitig und kompetent zu handeln. Weiter |
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05.06.2001 |
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| Sorgerechtsmissbrauch |
Kinder haben eigene Grundrechte. Der Entzug der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn die Mutter über einen längeren Zeitraum keinen emotionalen Zugang zu den Kindern und ihren Bedürfnissen findet und diese massiv missachtet, um eigene Wertvorstellungen durchzusetzen und die Kinder gegen ihren erklärten Willen in einem religiös geprägtem Internat zu beschulen (Sorgerechtsmissbrauch).
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02.04.2001 |
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| Beeinflusster Kindeswille im Sorgerechtsverfahren |
Beeinflusster Kindeswille ist im Verfahren nur von Belang, wenn die Äußerungen des Kindes die tatsächlichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben.
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02.03.2001 |
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| Stellung des nichtsorgeberechtigten Elternteils |
Ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein nicht sorgeberechtigter kann jedoch in keinem Fall Beschwerde gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin einlegen, da ein Beschwerderecht nur dem zusteht, in dessen Rechte eingegriffen wird. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist ein Eingriff in das Sorgerecht und beeinträchtigt nur denjenigen, der das Sorgerecht hat.
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29.06.2000 |
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| Bedeutung des Kindeswillens im Sorgerechtsverfahren |
Der Kindeswille hat im Sorgerechtsverfahren zwei Funktionen: Er ist Ausdruck für die Bindung des Kindes an Personen und darüber hinaus ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind, desto stärker gilt die zweite Funktion. Als Grenze für die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wird das 14. Lebensjahr angenommen.
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27.04.2000 |
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| Sorgerechtsverfahren-Kein Antragsrecht auf Regelung des Umgangs |
In einem Sorgerechtsverfahren kann kein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden
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