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SORGERECHT VERFAHRENSPFLEGSCHAFT UMGANGSRECHT PFLEGEKINDER

30.03.2000
Gemeinsame elterliche Sorge kein Regelfall

Zu den Voraussetzungen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung aufgehoben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein übertragen werden kann.
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09.09.1999
Gemeinsame elterliche Sorge bei Zerrüttung der Elternteile

Keine Alleinsorge auch bei Zerfürfnis der Elternteile
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05.07.1999
Gemeinsame elterliche Sorge bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge steht nicht entgegen, daß die Eltern aus Anlaß des regelmäßig ausgeübten Umgangs des Vaters mit seinem Kind Meinungsverschiedenheiten austragen.
Diese Auseinandersetzungen können nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß der Mutter die Alleinsorge für den Sohn B. übertragen wird. Im Rahmen des von den Eltern grundsätzlich einverständlich praktizierten Umgangs des Vaters werden notwendigerweise weiterhin Kontakte bestehen und damit verbunden die Möglichkeit weiteren Streits über die Art und Weise der Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind. Dem kann durch die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein nicht begegnet werden.... Von entscheidender Bedeutung ist es....., ob die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1628 BGB) über ein ausreichendes Maß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit verfügen

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25.08.1998
Anforderungen an die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

1. Voraussetzung für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein nach BGB § 1671 Abs 2 Nr 2 ist entweder die Zustimmung des anderen Elternteils oder aber die Feststellung des Familiengerichts, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ihre Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein ist gesetzestechnisch als Ausnahme gegenüber dem Regelfall des Fortbestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgestaltet.

2. Stimmt der andere Elternteil der Alleinsorge des antragstellenden Elternteils nicht zu, ist vor der Frage, ob die Ausübung der elterlichen Sorge durch den antragstellenden Elternteil allein im Interesse des Kindeswohls die bessere Alternative gegenüber der Alleinsorge des anderen Elternteils darstellt, zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, daß sich diese Konflikte nach Trennung bzw. Scheidung fortsetzen und zum Nachteil des Kindes auswirken werden. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognose kann naturgemäß nur auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Eltern erfolgen, wobei zu beachten ist, daß trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schnell abgebaut werden und somit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht grundsätzlich entgegenstehen.

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03.11.1993
Wohnsitz des Kindes: Einvernehmliche Regelung der getrenntlebenden Eltern

Wenn die getrenntlebenden Ehegatten sich einigen, daß ein Kind entweder beim Vater oder bei der Mutter bleiben soll, begründen sie als gemeinsam Sorgeberechtigte einvernehmlich einen alleinigen Wohnsitz des Kindes.
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08.07.1992
Doppelwohnsitz des Kindes nach Trennung der Eltern

Mit Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz mit der Folge, dass für die Sorgerechtsregelung zwei Familiengerichte zuständig sein können.

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08.07.1992
(Doppelter) Wohnsitz des Kindes bei Trennung der sorgeberechtigten Eltern

Mit Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz mit der Folge, dass für die Sorgerechtsregelung zwei Familiengerichte zuständig sein können.
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